Land weitet Impfungen auf Menschen ab 18 Jahren aus

Land weitet Impfungen auf Menschen ab 18 Jahren aus

26.02.2021

Viele von Euch sind ab sofort impfberechtigt, das kam heute aus dem Gesundheitsministerium Baden-Württemberg. Das Angebot wird auf ganz viele ausgeweitet, die zwischen 18 und 64 Jahre alt sind. Dazu gehören etwa Menschen mit bestimmten Erkrankungen oder auch welche, die engen Kontakt zu einer Schwangeren haben oder zu Hause Angehörigen pflegen. Diese Personen bekommen dann den Impfstoff von AstraZeneca. Die vollständige Liste findet Ihr weiter unten.

Wie gehe ich vor, wenn ich berechtigt bin?

Entweder die Hotline 116 117 anrufen oder über impfterminservice.de reinklicken und einen Termin ausmachen. Im Impfzentrum brauchen aber Personen, die eine Vorerkrankung haben, eine ärztlichen Nachweis darüber. Gesundheitsminitser Lucha sagt, bis Mitte März erhält Baden-Württemberg rund 450.000 Dosen von AstraZeneca, es wird richtig voran gehen in den nächsten Wochen. Einen Überblick über die Anmeldung via Hotline oder Web findet Ihr hier.

Diese Personen sind vorzeitig impfberechtigt

Das ist die vom Sozialministerium veröffentlichte Liste. Alle Punkte gelten für Personen von 18 bis 64 Jahren.

Vorerkrankungen

1) Anspruch haben Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Dazu gehören:

  • Personen mit Trisomie 21

  • Personen nach Organtransplantation

  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression

  • Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt

  • Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung

  • Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%),

  • Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung

  • Personen mit chronischer Nierenerkrankung

  • Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).

Das braucht Ihr als Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Erkrankung

2) Personen bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + ärztliches Zeugnis einer Einrichtung, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt sind.

Betreuer & Angehörige

Kontaktpersonen von Älteren und Vorerkrankten

3) Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die das 70. Lebensjahr vollendet oder eine der oben (unter Punkt 1) genannten Erkrankungen hat. Die Kontaktpersonen werden von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt. Sprich: wenn Ihr Euch um Eure Großeltern kümmert, habt Ihr gegebenenfalls schon jetzt Anspruch auf eine Impfung.

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis der Kontaktperson + Bestätigung der pflegebedürftigen Person oder einer sie vertretenden Person + Altersnachweis dieser Person oder ärztliches Zeugnis über die Erkrankung

Kontaktpersonen von Schwangeren

4) Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden.

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bestätigung der schwangeren Person oder einer sie vertretenden Person + Nachweis über das Vorliegen einer Schwangerschaft

Berufsgruppen & Einrichtungen

Gemeinschaftsunterkünfte

5) Personen, die in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind.

Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen (u. a. Hauswirtschaftskräfte, Sozialpädagogen, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie z.B. Reinigungskräfte). Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Bewohnerkontakt haben (z. B. auch Ehrenamtliche).

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung

Pflege geistig- oder psychisch Behinderter

6) Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen:

  • In besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe

  • In Werk- und Förderstätten für behinderte Menschen

Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen „tätig sind“ zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen (u. a. Betreuung- und Fachpersonal, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie z.B. Reinigungskräfte). Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu Bewohnern bzw. Betreuten haben (z. B. auch Ehrenamtliche).

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens

Medizinische Einrichtungen

7) Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in SARS-CoV-2-Testzentren, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste, Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt.

  • Krankenhaus- und Praxispersonal (Arzt-/Psychotherapie-/Zahnarzt-/Heilmittelerbringerpraxen; z.B. Ärzte, MFAs, Physio-, Ergotherapie, Podologie)

  • Personal der Rehabilitationseinrichtungen

  • Reinigungspersonal in Kliniken und Praxen

  • Hebammen

  • Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt

  • Personal, das Abstriche nimmt (z.B. auch Apotheker)

  • Personal des ÖGD mit Patientenkontakt

  • Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern

  • Personal der forensischen Psychiatrie sowie in medizinischen Bereichen der Justizvollzugsanstalten

  • Personal in der stationären Suchtbehandlung bzw. –rehabilitation

  • Personen, die im Bestattungswesen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Leichnamen haben

  • Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens

Öffentlicher Dienst

8) Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Die Impfung der Polizistinnen und Polizisten im Land wird zentral in Abstimmung zwischen Sozialministerium und Innenministerium organisiert.

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Behörde

9) Personen, die im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.

  • Mitarbeitende des ÖGD mit und ohne Patientenkontakt

  • Mitarbeitende in Krankenhäusern in den Bereichen IT/EDV, Krankenhaus- und Medizintechnik, Hauswirtschaft, Küche, Krankenhausapotheke, Verwaltung, Sterilgutversorgung, angeschlossene Wäschereien

  • Personen, die im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit in Krankenhäusern tätig sind und dabei mit besonderer Relevanz zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur beitragen (z. B. Wartung von Beatmungsgeräten)

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens

9) Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.

Dazu zählen unter anderem Ehrenamtliche beispielsweise von Betreuungsgruppen für demenziell erkrankte Menschen, in Nachbarschaftshilfen oder häusliche Besuchsdienste.

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens

Kindergärten und Schulen

10) Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen (Grund-, Werkreal-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, SBBZ, berufliche Schulen) mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personentätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind.

Hierzu zählen neben den dort lehrenden bzw. erziehenden Personen beispielsweise auch:

  • Weiteres Schulpersonal (z. B. Hausmeister)

  • Sozialpädagoginnen und -pädagogen in entsprechenden Einrichtungen

  • Aufsuchendes Personal der öffentlichen Jugendhilfe (z. B. auch im Jugendamt)

  • Schul- und Kitabegleiterinnen und –begleiter

  • Beschäftigte der Heilpädagogische Dienste und Interdisziplinären Frühförderstellen.

Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens