Harter Lockdown im Dezember - das haben Bund und Länder beschlossen
„Unser Vorhaben war immer, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Deshalb besteht dringender Handlungsbedarf - und daraus resultieren die Beschlüsse, die heute gefasst wurden.“ Mit diesen Worten leitete Bundeskanzlerin Angela Merkel die Ergebnisse der Beratungen mit den Länderchefs ein. In ganz Deutschland gelten ab Mittwoch strengere Beschlüsse zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
Das gilt für Baden-Württemberg
Wenige Stunden nachdem Bundeskanzlerin Angela Merkel die Maßnahmen des “harten Lockdowns” im Dezember verkündet hat, sprach auch Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann bei einer Pressekonferenz, welche Regelungen für Baden-Württemberg gelten.
Er stellte insgesamt 10 Punkte vor. “Ob sie wirken, wie stark und wie schnell, liegt an uns allen.” sagte Kretschmann. “Wir sind jetzt alle gefordert unseren Beitrag zu leisten um das Virus einzudämmen und vor allem die Pflegekräfte und Mediziner zu entlasten."
Die Original-Rede von Winfried Kretschmann
Beginnend ab Minute 3.
Die Maßnahmen der Bund und Länder im Überblick:
Die in Baden-Württemberg bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen werden aufrechterhalten
Max. 5 Personen aus 2 Haushalten, ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Die genauen Ausgangsbeschränkungen findet Ihr hier.
Viele stellen sich die Frage, ob man um 20 Uhr dann schon zuhause sein muss, oder sich nur in der Wohnung aufhalten soll. In der aktuellen Corona-Verordnung heißt es zu den Ausgangsbeschränkungen: Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, die ein Mensch zur Stätte seines Aufenthalts und/oder Wirkens gemacht und die er der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen hat.
Der Begriff „Wohnung“ umfasst auch die ihr zugeordneten Bereiche, wie zum Beispiel die Terrasse, den Balkon sowie den Garten(-anteil) und beschränkt sich ausdrücklich nicht auf die eigene Wohnung. Vielmehr ist klargestellt, dass es sich bei den Regelungen um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt, dabei jedoch der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss. Der Aufenthalt kann daher auch in einer anderen Wohnung erfolgen, sofern die Vorgaben der Kontaktbeschränkung nach §§ 1b, 1c und 9 der Corona-Verordnung eingehalten werden.
Übernachtungen bei Freunden und Verwandten sind erlaubt, wenn die Anreise vor 20 Uhr stattgefunden hat.* Eine Anreise nach 20 Uhr zu Freunden und Verwandten ist nur mit triftigem Grund erlaubt.
Wenn es sich um den (Lebens-)Partner oder die (Lebens-)Partnerin handelt, sind die An-/Abreise auch zwischen 20 und 5 Uhr und das Übernachten erlaubt.
*in einer früheren Version des FAQ stand, dass dies nicht erlaubt sei. Diese Auslegung der Corona-Verordnung ist nicht mehr gültig.
Über die Weihnachtstage vom 24. - 26. Dezember gibt es darüber hinaus Ausnahmen
Vom 24. bis 26. Dezember können vier weitere Personen aus dem engen Familienkreis dazukommen, also Eltern, Geschwister oder Großeltern. Es wird dringend empfohlen, vor Weihnachten mit dem erweiterten Familienkreis in freiwillige Quarantäne zu gehen. Auch wird die Ausgangsbeschränkung an diesen Tagen gelockert. Die genauen Ausgangsbeschränkungen findet Ihr hier.
Der Einzelhandel wird vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen.
Wie bereits im Lockdown im Frühjahr muss der Einzelhandel mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf ab Mittwoch, dem 16. Dezember bis mindestens zum 10. Januar 2021 schließen. Lebensmittelgeschäfte, Lebensmittelmärkte, direktvermarkter von Lebensmitteln, Apotheken, Drogerien sowie Banken und Sparkassen, Tankstellen, Reformhäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, KFZ- und Fahrradwerkstätten, Poststellen, Reinigungen und der Weihnachtsbaumverkauf bleiben geöffnet.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Barbershops, Massagepraxen, Kosmetik- und Tattoo-Studios müssen schließen. In diesen Bereichen ist eine Körperliche Nähe unabdinglich. Medizinisch notwendige Bereiche wie Physio-, Ergo- oder Logotherapie oder medizinische Fußpflege bleiben weiter möglich.
Unterstützung der von den Beschlüssen betroffenen Unternehmen etc.
Um eine Insolvenzwelle zu verhindern und um Existenzen zu sichern, wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Selbstständigen und Kleinunternehmen finanziell unterstützen.
Schulen, Kindergärten und Kitas werden vorzeitig geschlossen
Zu den Schulen und Kindergärten sagte Winfried Kretschmann: Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege werden ab Mittwoch, 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen. Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge werden im verbleibenden Zeitraum bis zu Beginn der regulären Weihnachtsferien am 23. Dezember verpflichtend im Fernunterricht unterrichtet. Für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Jahrgänge ist der Beschluss gleichzusetzen mit vorgezogenen Ferien.
Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, deren Eltern zwingend darauf angewiesen sind, wird im Zeitraum 16. bis 22. Dezember an den regulären Schultagen eine Notbetreuung eingerichtet. In den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) wird im Zeitraum 16. bis 22. Dezember an den regulären Schultagen die Notbetreuung für alle Jahrgangsstufen eingerichtet.
Für Kita-Kinder sowie Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, wird an den regulären Öffnungstagen ebenfalls eine Notbetreuung eingerichtet. Die Notbetreuung erfolgt durch die jeweiligen Lehrkräfte beziehungsweise Betreuungskräfte. Bei den Kitas und in der Kindertagespflege erfolgt die Organisation durch den Träger.
Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung. Das Kultusministerium wird den Einrichtungen kurzfristig weitere Orientierungshilfen zur Umsetzung der Notbetreuung mit an die Hand geben.
Ein systemrelevanter Beruf der Eltern ist dieses Mal nicht vorausgesetzt.
Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird verboten
Damit reagieren die Minister auf die Bitte von Krankenhäusern, zusätzliche Belastungen durch mögliche Silvester-Verletzungen zu vermeiden. Zu einer Lockerung der Ausgangsbeschränkungen an Silvester hat Winfried Kretschmann nichts gesagt - es gilt demnach stand jetzt: Auch hier ab 20 Uhr müssen alle Bürger an ihrem Wohnort sein.
Arbeitgeber sollen Betriebsferien oder Homeoffice-Lösungen überlegen
Dies gilt für die Zeit zwischen dem 16. Dezember 2020 bis vorraussichtlich 10. Januar 2021.
Lieferung und Abholung von Speisen bleibt möglich
In Baden-Württemberg ist ab 20 Uhr nur noch das Liefern von Speisen erlaubt.
Einschränkungen im religiösen Bereich
Hier gibt es noch keine finalen Beschlüsse. Auf jeden Fall gilt auch in religiösen Einrichtungen wie Kirchen die Maskenpflicht und zudem ein Gesangsverbot.
Verpflichtende Tests für Alten- und Pflegeheime
Um die Bewohner und Inanspuchnehmer von mobilen Pflegern sowie das Personal zu schützen, werden mehrmals pro Woche Coronatests durchgeführt.
Nicht zwingend notwendige Reisen
Auf nicht zwingende Reisen soll unbedingt verzichtet werden. Wer aus einem ausländischen Risikogebiet einreist muss 10 Tage in Quarantäne.