Diese Corona-Regeln gelten ab sofort in Baden-Württemberg
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Diese Corona-Regeln gelten ab sofort in Baden-Württemberg

15.08.2021

Schnelltest beim Friseur, im Fitnessstudio oder Krankenhaus - wer sich in Baden-Württemberg nicht impfen lassen will, muss ab Montag in zahlreichen Bereichen einen negativen Test vorlegen. Geregelt wird das alles in der neuen Corona-Verordnung des Landes.

Ab Morgen gelten satt Inzidenzen die 3G: geimpft, getestet oder geimpft. In den allermeisten Fällen reicht beim Vorzeigen ein Schnelltest. Ausnahmen sind Clubs und Diskos, hier braucht man für den Eintritt einen negativen PCR-Test. Kinder bis einschließlich fünf Jahren und auch Schüler, die einen Schülerausweis vorzeigen können, sind von der Testpflicht ausgenommen. Aktuell sind die Schnelltests noch kostenlos, ab dem 11. Oktober muss man sie selbst zahlen.

Erhalten bleibt für alle jedoch weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt, in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann, gilt weiterhin die Maskenpflicht. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit. Auch die die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.

Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt in folgenden Bereichen:

  • Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe.

  • Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien – Personen die lediglich Medien abholen oder zurückgeben brauchen keinen 3G-Nachweis.

  • Gastronomische Angebote in Innenräumen – das Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt.

  • Für externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien.

  • Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos.

  • Generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern und/oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen unter anderem:KonzerteTheater- oder OpernaufführungenStadtführungenBetriebs- und VereinsfeiernFilmvorführungenStadt- und VolksfesteSportveranstaltungen

  • Messen Ausstellungen und Kongresse.

  • Bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Friseurbetriebe, Barbershops und Massagestudios.

  • Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen.

  • Saunen und ähnlichen Einrichtungen wie Solarien, Dampfbäder oder Hamame.

  • Touristische Fahrtangebote wie Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehre, Zeppelinrundflügen und Museumsflügen.

  • Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen wie zoologischen und botanischen Gärten sowie Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze und Minigolf-Anlagen.

  • Angebote der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkursen in geschlossenen Räumen.

  • Bei Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

  • In Beherbergungsbetrieben wie Hotels aller Art, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser , Ferienparks, Sharing-Unterkünfte wie etwa airbnb-Angebote, (Dauer-)Campingplätze und kostenpflichtige Wohnmobil-Stellplätze  ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich.

  • Clubs und Diskotheken. Nicht geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen PCR-Test vorweisen.

  • Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.

Die Testpflicht gilt nicht für Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport. Ausgenommen von der Testpflicht sind religiöse Veranstaltungen.

Lockerungen bei Kontaktbeschränkungen und privaten Feiern

Die Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Freiern werden aufgehoben. Heißt, Ihr könnt so viele Gäste zu Eurer Hochzeits- oder Geburtstagsfeier einladen, wie ihr wollt. Die 3G-Regeln müssen hier nicht beachtet werden.

Tests bleiben bis 11. Oktober kostenlos

Die Tests können weiter wie bisher vor Ort in der Einrichtung unter Aufsicht des Betreibers stattfinden, in einer Corona-Teststation oder am Arbeitsplatz, wenn dort entsprechend qualifiziertes Personal zur Bestätigung des Testergebnisses vorhanden ist.

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass Antigen-Schnelltests  bis 11. Oktober 2021 weiter durch die öffentliche Hand finanziert werden und für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos bleiben. Danach müssen Personen, die sich nicht impfen lassen möchten die Antigen-Schnelltest selbst bezahlen.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre. Kostenlose Tests gibt es weiterhin für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt – insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen  gibt es zudem weiter ein engmaschiges kostenloses Testangebot in den Schulen.

Der Bund wird die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und aktualisieren sowie die Testangebotsverpflichtung für die Mitarbeitenden. Hierrüber wird das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeitnah informieren.