Corona-Verordnungen waren zwischenzeitlich formell rechtswidrig
Die baden-württembergischen Corona-Verordnungen im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 waren wegen der Art und Weise, wie die Landesregierung sie verkündet hat, zwischenzeitlich formell rechtswidrig. Die Notverkündung im Internet habe nicht den Anforderungen an eine wirksame Ausfertigung genügt, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim entschieden.
Eine ausgefertigte Originalurkunde mit Unterschrift unter anderem des Ministerpräsidenten habe sowohl für die Corona-Verordnung vom 17. März 2020 als auch für die nachfolgenden Änderungsverordnungen jeweils erst wenige Tage später vorgelegen. In der Sache bestätigte der VGH, dass Geschäfte und Einrichtungen geschlossen wurden.
Geklagt hatten ein Fitnessstudio, ein Inhaber von drei Restaurants und ein Betreiber von Parfümerien . Sie wollten feststellen lassen, dass die Schließung ihrer Betriebe im ersten Lockdown rechtswidrig war, um Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.
In allen drei Verfahren wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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