Bundesnotbremse im Kreis Göppingen aufgehoben
Ab Donnerstag gilt die erste Öffnungsstufe
26.05.2021
Im Landkreis Göppingen ist die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner am Dienstag an fünf Werktagen in Folge unterschritten worden. Damit tritt ab dem morgigen Donnerstag (27. Mai 2021) die sogenannte Bundesnotbremse außer Kraft. Das heißt: dann gelten die Regelungen zur Öffnungsstufe 1 in der baden-württembergischen Corona-Verordnung.
Stufenplan des Landes Baden-Württemberg
Laut dem Stufenplan des Landes Baden‐Württemberg vom 13. Mai 2021 zur schrittweisen Öffnung bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten gilt im Kreis Göppingen ab Donnerstag die erste Öffnungsstufe. Hierbei sind die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona‐Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona‐Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona‐Verordnung). Für die Inanspruchnahme der Öffnungen muss ein negativer Test vorgelegt werden – Genesene und geimpfte Personen sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Der Test‐, Impf‐ oder Genesenen‐Nachweis muss in schriftlicher oder digitaler Form vorgezeigt werden.
Lockerungen in der erste Öffnungsstufe
Folgende Lockerungen sind in der ersten Öffnungsstufe erlaubt – wobei es grundsätzlich bei der Abstands‐ und Maskenpflicht bleibt:
Im Freien können Kulturveranstaltungen wie Theater‐, Opern‐ und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern stattfinden.
Spitzen‐ oder Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet.
Kurse in Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen können in geschlossenen Räumen mit maximal zehn Personen, im Freien mit maximal 20 Personen stattfinden. Tanz‐ und Sportkurse sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.
Nachhilfeunterricht ist in Gruppen mit bis zu zehn Schülerinnen und Schülern möglich.
An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz können von den Rektoraten oder Akademieleitungen Präsenz‐Lehrveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen zugelassen werden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
Betriebskantinen dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive sowie Bibliotheken und Büchereien dürfen öffnen.
Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet.
Musik‐, Kunst‐, Jugendkunstschulen dürfen Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern unterrichten. Gesangs‐, Tanz‐, Ballett‐ und Blasinstrumentenunterricht sind weiterhin nicht erlaubt.
Botanische und zoologische Gärten dürfen öffnen.
Beherbergungsbetriebe dürfen auch wieder touristische Gäste empfangen. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, (Dauer‐)Campingplätze, (kostenfreie) Wohnwagenstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Gäste ohne Genesenen‐oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.
Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt, diese Vorgabe gilt im Außenbereich nicht. Im Innen‐ und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer‐ und Abholdienste sind auch zwischen 21 und 6 Uhr erlaubt.
Die Click and Meet‐Regelung im Einzelhandel wird etwas gelockert: Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auf dieser Fläche auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test‐, Impf‐ oder Genesenennachweis vorlegen.
Touristischer Reisebusverkehr ist erlaubt, wenn sich Start und Ziel in einem Stadt‐ bzw. Landkreis befinden, in denen nicht die Regeln der Bundesnotbremse gelten – also die Sieben‐Tage‐Inzidenz dauerhaft unter 100 liegt. Die Busse dürfen höchstens zur Hälfte besetzt sein. Maßstab ist die regulär zulässige Fahrgastzahl des Busses. Dies gilt entsprechend auch für die Ausflugsschifffahrt sowie für Museumsbahnen und touristische Seilbahnen.
Kontaktarmer Freizeit‐ und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstige Freizeiteinrichtungen können im Freien von Gruppen bis 20 Personen genutzt werden.
Die Außenbereiche von Schwimm‐, Thermal‐ und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrollierten Zugang dürfen öffnen.
Der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege ist wieder möglich.
Nächtliche Ausgangssperre tritt außer Kraft
Mit dem Außerkrafttreten der Bundesnotbremse ab Donnerstag, 27. Mai, fällt auch die nächtliche Ausgangssperre weg. Heißt: Ab dem 27. Mai müssen die Bürgerinnen und Bürger im Kreis Göppingen nicht mehr um 22 Uhr zuhause sein. Unabhängig von den Öffnungsschritten gilt laut Corona‐Verordnung bei einer Inzidenz von unter 100, dass Treffen im öffentlichen oder privaten Raum nur mit maximal fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten erlaubt sind. Kinder unter 14 Jahren sowie Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.