Eine Ehe, die von Deutschland aus per Videotelefonie vor einer Behörde im Ausland geschlossen wird, ist unwirksam, urteilte der BGH. (Symbolbild), © Uli Deck/dpa
Eine Ehe, die von Deutschland aus per Videotelefonie vor einer Behörde im Ausland geschlossen wird, ist unwirksam, urteilte der BGH. (Symbolbild) Uli Deck/dpa, dpa
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Bundesgerichtshof erklärt Online-Eheschließung für unwirksam

27.11.2024

Eine Ehe, die von Deutschland aus per Videotelefonie vor einer Behörde im Ausland geschlossen wird, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. «Geben Verlobte die Eheschließungserklärungen in Deutschland ab, handelt es sich um eine Eheschließung im Inland und kann die Ehe daher nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden», hielt das oberste deutsche Zivilgericht in einem Beschluss fest. (Az. XII ZB 244/22)

In dem konkreten Fall ging es um ein in Deutschland wohnhaftes nigerianisches Paar, das sich im Mai 2021 per Videotelefonie von einem Standesbeamten im US-amerikanischen Bundesstaat Utah trauen ließ. Bei der Eheschließung befanden sich die Verlobten in Deutschland. Sie erhielten anschließend eine amerikanische Eheurkunde. Doch die deutsche Meldebehörde erkannte die Eheschließung nicht an.

Das Paar meldete daraufhin eine erneute Eheschließung beim deutschen Standesamt an. Dieses legte wiederum dem Amtsgericht Köln die Frage vor, ob die Ehe in Utah einer erneuten Eheschließung in Deutschland entgegenstehe. Das Gericht erklärte die Online geschlossene Ehe für unwirksam. Dieser Einschätzung folgte nun auch der BGH.

Eine Ehe im Inland könne nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden, so das Karlsruher Gericht. «Danach müssen die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden.» Finde die Eheschließung im Ausland statt, könne das gegebenenfalls weniger strenge Recht des Eheschließungsorts angewendet werden.

© dpa-infocom, dpa:241127-930-300877/1