Neue Corona-Verordnung in Baden-Württemberg
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Neue Corona-Verordnung in Baden-Württemberg

28.10.2021

Die steigende Zahl der Corona-Neuinfektionen hat auch einen Einfluss auf die neue Verordnung des Landes. Vor allem bei dem 2G-Optionsmodell ändert sich was, aber auch der Besuch der Weihnachtsmärkte wird in der neuen Corona-Verordnung, die seit dem 28. Oktober gilt, neu geregelt.

Das gilt auf Weihnachtsmärkten

Wer dieses Jahr einen Weihnachtsmarkt in Baden-Württemberg besuchen möchte, der muss unabhängig vom Stufenmodell Maske tragen und seine Kontaktdaten werden erfasst. Für den Besuch von Verkaufsständen, die nur Waren und Lebensmittel anbieten, die nicht zum sofortigen Verzehr gedacht sind, ist keinerlei Nachweis nötig.

Will man an einem Stand aber einen Glühwein trinken oder eine rote Wurst essen, gilt sowohl in der Basis- als auch in der Warnstufe die 3G-Regel. Wer nicht geimpft oder genesen ist, braucht einen negativen Test. In der Alarmstufe gilt die 2G-Pflicht.

Verantwortlich für die Einhaltung der Regeln ist der Veranstalter des jeweiligen Weihnachtsmarktes. Er muss ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher erfassen. Die Zugangskontrolle zum Weihnachtsmarkt kann beispielsweise über ein Bändchen erfolgen, wenn zuvor die Besucher ihren Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erbracht haben. An jedem Stand oder bei Fahrgeschäften muss der Nachweis dann kontrolliert werden.

Keine 2G-Option bei Warnstufe

Das 2G-Optionsmodell, das in der Basisstufe Veranstaltern, Händlern und Dienstleistern bisher die Wahl ermöglicht hat, nur noch Geimpfte oder Genesene in ihre Räumlichkeiten zu lassen und dabei die Möglichkeit eröffnet hat, auf die Maske zu verzichten, wird in der Warnstufe wieder zurückgenommen. Es besteht dann wieder Maskenpflicht. In der dritten und höchsten Stufe - der sogenannten Alarmstufe - wird der Druck auf die Ungeimpften nochmal erhöht. Dann gilt 2G für viele Bereiche des öffentlichen Lebens.

Bild: Weihnachtsmark Stuttgart (Archivbild/shutterstock)