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Hochwasser: Wichtige Infos zum Kurzarbeitergeld

16.07.2024

Das Hochwasser hat Anfang Juni auch viele Unternehmen im Rems-Murr Kreis getroffen. Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Patrick Seidel, in solchen Fällen treten ja außerdem noch weitere Erleichterungen in Kraft.

Ja genau und zwar können Beschäftigte, in deren Betrieb zum Beispiel die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Genau das gleiche gilt auch umgekehrt, wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

Vom Hochwasser betroffenen Betriebe aus der Region steht noch bis 31.07.2024 eine Sonderhotline für Infos zu Kurzarbeitergeld zur Verfügung.

Unter 07151 9519 555 sind Mitarbeitende der Agentur für Arbeit täglich von 08 bis 12 Uhr für die Unternehmen unkompliziert und schnell erreichbar. Außerhalb dieser Zeit können Betriebe die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 wählen oder sich per E-Mail unter Stuttgart.032-OS@arbeitsagentur.de melden.

„Bitte nehmen Sie zu uns Kontakt auf und lassen Sie uns prüfen, welche Unterstützungsmöglichkeiten wir Ihnen bieten können“ appelliert die Leiterin der Waiblinger Agentur für Arbeit, Christine Käferle, an alle betroffenen Betriebe.

Ausführliche Informationen zum Kurzarbeitergeld und den Möglichkeiten der Beantragung gibt’s außerdem unter

Übrigens: Die Bundesagentur für Arbeit muss zwar grundsätzlich die Leistungen einer Betriebsausfallversicherung (sofern die Entschädigung auch die Arbeitsentgelte abdeckt) berücksichtigen, kann jedoch in fast allen Hochwasserfällen auf Grund der Unklarheiten zum Umfang der Versicherung und der unklaren Dauer bis zur Auszahlung der Entschädigung Kurzarbeitergeld bewilligen und vorläufig abrechnen. Kommt es später zu einer Auszahlung aus der Betriebsausfallversicherung, die auch Arbeitsentgelte abdeckt, ist das Kurzarbeitergeld im Umfang der Abdeckung neu zu berechnen und ggf. zurückzuzahlen.

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